Definition laut § 194 BauGB
Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem
Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen
Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstandes
der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
zu erzielen wäre.
Vorstehende rechtliche Definition besagt jedoch nichts anderes, als daß es sich beim Verkehrswert um den Preis einer Immobilie handelt der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am wahrscheinlichsten erzielbar ist. In der Umgangssprache wird dieser Wert auch als "Marktwert" oder "gemeiner Wert" bezeichnet.
Die rechtliche Definition des Verkehrswertes ist von zentraler Bedeutung für das gesamte Wirtschafts- und Rechtsleben. Er dient zum Beispiel für
Trotz detaillierter Verfahrensvorschriften ist der Verkehrswert letztlich keine mathematisch exakt ermittelbare Grösse.